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Über Ihren Anruf zur Vereinbarung eines Besprechungstermins freue ich mich.
Ihr Dr. Hilmar de Riese
Herzlich willkommen
auf meiner Internetseite! Ich biete Ihnen RAT - R wie REISERECHT - A wie ARZTHAFTUNGSRECHT und T wie TELEKOMMUNIKATIONSRECHT, denn ich bin vor allem im Zivilrecht tätig, mit Arbeitsschwerpunkten im Reiserecht für Reisende, im Arzthaftungsrecht für Patienten und im Telekommunikationsrecht.
Im Reiserecht beschäftigt uns zur Zeit die Vulkanaschewolke und ihre Folgen. Man darf gespannt sein, wie die Fluggesellschaften und dann die Gerichte mit der Behandlung der Ansprüche der "Wolkengeschädigten" nach der Fluggastrechteverordnung EU VO Nr. 261/2004 umgehen. Der Begriff Fluggastrechteverordnung ist etwas griffiger als die offizielle Bezeichnung mit "Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91" - Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0001 - 0008.
Aus dem Reiserecht kann ich noch folgendes berichten:
Eine meiner Klagen im Reiserecht hat es bis zum BGH geschafft. Der BGH hat am 28.01.2010 die folgende Presseerklärung zum Rechtsstreit über Bonuspunkte einer Fluggesellschaft veröffentlicht. Ich hatte beim Amtsgericht Düsseldorf geklagt, beim Landgericht Düsseldorf Berufung eingelegt, weil das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte. Nachdem die Berufung zurückgewiesen, aber die Revision vom Landgericht Düsseldorf zugelassen wurde, hat nun der Bundesgerichtshof BGH in der Sache positiv entschieden. Die Pressemitteilung wurde von vielen Nachrichtenseiten im Internet wiedergegeben.
Hier die Pressemitteilung BGH Nr. 21/2010 vom 28.01.2010:
Bundesgerichtshof zum Verfall von Bonuspunkten einer Fluggesellschaft
Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit einer Verfallsklausel in den Teilnahmebedingungen des Flugprämienprogramms eines Luftverkehrsunternehmens entschieden.
Der Kläger war Teilnehmer des Flugprämienprogramms der Beklagten. Im Rahmen dieses Programms konnten Reisende eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten sammeln, die innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Prämientickets der Beklagten eingelöst werden konnten. In den Teilnahmebedingungen behielt sich die Beklagte das Recht vor, das Programm jederzeit einzustellen. Im September 2007 kündigte sie den Teilnehmern die Einstellung des Flugprämienprogramms zum 31. Oktober 2007 an und räumte ihnen die Möglichkeit ein, die gesammelten Punkte auf das Bonusprogramm einer anderen Fluggesellschaft zu übertragen. Zugleich kündigte sie den Teilnehmervertrag und wies den Kläger darauf hin, dass er nach den Teilnahmebedingungen (nur) noch bis zum 30. April 2008 Flüge buchen könne, die bis zum 31. Oktober 2008 stattfinden müssten.
Der Kläger hält die Teilnahmebedingungen der Beklagten insoweit für unwirksam und hat die Feststellung begehrt, dass er seine Bonuspunkte noch innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flugdatum einlösen könne. Ferner hat er die Gutschrift weiterer Punkte für einen Flug im Dezember 2007 verlangt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Beide Vorinstanzen haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für wirksam gehalten.
Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er hält die Beklagte zwar für berechtigt, ihr Flugprämienprogramm jederzeit einzustellen, sieht jedoch in der für diesen Fall in den Teilnahmebedingungen vorgesehenen Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Bonuspunkte auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit eine nicht durch ein schutzwürdiges Interesse des Luftverkehrsunternehmens gerechtfertigte unbillige Benachteiligung des Reisenden. Dieser kann u. U. Schwierigkeiten haben, innerhalb von nur sechs Monaten passende Prämienflüge zu buchen. Dies gilt zumal angesichts des Umstands, dass sich die Beklagte die Entscheidung vorbehalten hat, für welche Flüge sie Prämientickets zur Verfügung stellt. Das Argument, die Bonuspunkte seien eine freiwillige Leistung der Beklagten, hat der Bundesgerichtshof nicht für stichhaltig gehalten, da es sich bei der Gutschrift der Bonuspunkte der Sache nach um einen bei Flugbuchung vereinbarten – mit dem Preis für künftige Flüge zu verrechnenden – Rabatt handelt. Die Beklagte ist nach dem Urteil ferner verpflichtet, auch Bonuspunkte für Flüge gutzuschreiben, die erst nach Beendigung des Programms stattgefunden haben, sofern sie vor der Beendigung auf der Grundlage des Bonusprogramms gebucht worden sind.
Der angebotene Wechsel in ein anderes Flugprämienprogramm steht den Klageansprüchen jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil dieses Flugprämienprogramm nicht in jeder Hinsicht gleichwertig ist.
Urteil vom 28. Januar 2010 – Xa ZR 37/09
Amtsgericht Düsseldorf – Urteil vom 14. Oktober 2008 – 50 C 7894/08
Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 20. März 2009 – 22 S 377/08
Karlsruhe, den 28. Januar 2010
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=50683&pos=1&anz=22
Berichte online dazu unter anderem hier:
http://www.n-tv.de/ratgeber/steuernrecht/LTU-verliert-Rechtsstreit-article702739.html

