Arzthaftungsrecht

Beim Arzthaftungsrecht geht es um ärztliche Behandlungsfehler. Bei der Behandlung durch Ärzte in ihrer Praxis oder bei Operationen im Krankenhaus geschehen leider auch Behandlungsfehler – alle Menschen machen Fehler. Daraus können sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ergeben. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, ist gegebenenfalls zu klagen, damit durch Sachverständigengutachten dann der Behandlungsfehler bestätigt werden kann. Zunehmend beschäftige ich mich mit Fehlern von Zahnärzten. Da trifft den Patienten ein Fehler natürlich besonders massiv. Bei der Versorgung mit Zahnersatz, Kronen oder Aufbissschienen kann natürlich mal was schief gehen. Ein Klassiker sind natürlich auch Behandlungsfehler bei so genannten Schönheitsoperationen. „Schönheitsoperationen“ sind rein kosmetische Operationen, die medizinisch nicht notwendig sind.

Diese Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen gehört zu meinen Tätigkeiten als Rechtsanwalt, etwa wie folgt beim

SCHMERZENSGELD NACH ZAHNBEHANDLUNG

Das Landgerichts Krefeld (Aktenzeichen 3 O 19/14) hat mit Urteil vom 20.11.2014 eine Zahnärztin verurteilt, nach fehlerhafter zahnmedizinischer Behandlung (Brücken- und Kronenkonstruktionen) Schadensersatz für die Neuanfertigung drei Brücken zu zahlen, um die Funktion des Gebisses wiederherzustellen. Auch muss die Zahnärztin Schmerzensgeld zahlen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil die beklagte Zahnärztin Berufung eingelegt hat. Für meine Mandantin als Klägerin bleibt nun das Berufungsverfahren abzuwarten. Das Landgericht war vor dem Hintergrund der „nachvollziehbaren und überzeugenden schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen“ davon überzeugt, dass die prothetische Versorgung der Mandantin fehlerhaft gewesen sei. Das von der Zahnärztin erzielte Behandlungsergebnis habe nicht den Anforderungen an eine fachgerechte zahnmedizinische Behandlung entsprochen. Beim Schmerzensgeld berücksichtigte das Gericht, „dass die Klägerin infolge der Zahnextraktion und dem in diesem Zusammenhang im Kiefer verbliebenen Teilstück starke Schmerzen erlitten hat und zwei Operationen notwendig wurden. Neben den Schmerzen schwoll aufgrund der Entzündung das Gesicht der Klägerin an. Darüber hinaus hat der fehlerhafte Einsatz der Brücken Schmerzen verursacht“.